Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 144
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.07.2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11Mangels hinreichender Begründung unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung gem §§ 58, 62 WDO (juris: WDO 2002) - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichheitssatzes (Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 13
- BVerwG, 10.02.2016 – 2 WD 4/15Betrug durch Erschleichen einer VerdienstausfallentschädigungZitiert von 10
- BVerwG, 02.10.2013 – 2 WD 33/12Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel durch den BundesdisziplinaranwaltZitiert von 6
- BVerwG, 24.10.2019 – 2 WD 25/18Griff in die Kameradenkasse; Dienstgradherabsetzung; Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 19
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
- BVerwG, 14.02.2019 – 2 WD 18/18Minder schwerer Fall; Tankkartenbetrug; Milderungsgründe in der PersonZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.10.2025 – 2 WD 1.25Zugriff auf dienstliches Material durch einen Mannschaftsdienstgrad, der für das Material vergleichbar verantwortlich ist wie ein Materialverantwortlicher, dem es anvertraut istZitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2025 – 2 WD 18/24Reichsbürgertypische und muslimfeindliche Äußerungen; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 5
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 WD 16/24Mehrstufige Degradierung eines Ruhestandssoldaten wegen KindesmissbrauchsZitiert von 4
144 Entscheidungen zu § 58 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/58#abs-1 (1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/58#abs-2 (2) Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/58#abs-3 (3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.